Beihilfe zum Lebensunterhalt
Als TeilnehmerIn an einem AMS-Kurs oder einer Maßnahme können Sie eine Beihilfe beantragen, wenn Ihr Arbeitslosengeld den Lebensunterhalt nicht deckt.
Wenn Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, die mögliche Bezugsdauer aber schon ausgeschöpft ist, können Sie die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen.
Sie bekommen diese Leistung aber nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe erhalten Sie zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Antrag zu stellen, noch bevor der Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschöpft ist. Sie müssen den Antrag jedoch spätestens innerhalb von 5 Jahren stellen, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist.
Bei der Prüfung, ob eine Notlage vorliegt, wird ein sonst vorhandenes eigenes Einkommen berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Bedeutung, auch nicht bei einem gemeinsamen Haushalt.
Achtung!
Seit 1.7.2018 wird das Einkommen eines Ehe- oder Lebenspartners nicht mehr angerechnet!
Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung".
Die Notstandshilfe wird immer für 12 Monate zuerkannt. Sie darf erst dann gedeckelt werden, wenn sie tatsächlich 6 Monate lang bezogen wurde. Eine Unterbrechung nach 4 Monaten durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen! Für Personen ab dem 45. Lebensjahr können bei der Deckelung günstigere Regelungen gelten.
Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Wenn Sie ein eAMS-Konto haben, können Sie den Antrag auch online stellen. Mehr zum eAMS-Konto finden Sie hier
Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Wenn Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen wollen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld. Ein Zuverdienst ist bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 brutto pro Monat) möglich. Bei der Notstandshilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen angerechnet. Zum Beispiel Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine Witwen- bzw. Witwerpension.
Achtung!
Sie gelten nicht als arbeitslos, wenn Sie in der Firma geringfügig beschäftigt sind, in der Sie schon vorher gearbeitet und über der Geringfügigkeitsgrenze verdient haben. Das heißt, Sie erhalten dann auch kein Geld vom AMS (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe).
Ausnahme: Zwischen der vorherigen Tätigkeit (über der Geringfügigkeitsgrenze) und der geringfügigen Beschäftigung liegt eine Pause von mindestens einem Monat.
Das Ganze gilt auch für freie Dienstverhältnisse.
Hinsichtlich Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger:innen dieselben Regeln wie für Arbeitslosengeldbezieher:innen. Sie sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Angehörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.
Der Krankenversicherungsschutz ist auch dann gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbstverschuldeter Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger:innen haben ab dem 4. Tag des Krankenstands Anrecht auf Krankengeld, und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstands zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Achtung!
Nach dem Ende des Krankenstands müssen Sie sich sofort wieder persönlich beim AMS melden – und zwar auch dann, wenn noch keine Bescheinigung der Gesundheitskasse über den Krankenstand vorliegt!
Grundsätzlich kann man die pauschalen Kinderbetreuungsgeldvarianten und Notstandshilfe gleichzeitig beziehen. Aber Achtung:
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2024 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65