Bonitäts- Checks: Einmal Röntgen und kein zurück
Verbraucher wissen oft nicht, dass sie „durchleuchtet“ werden – immer öfter sollen Daten auch zukünftiges Verhalten vorhersagen.
Die meisten Fremdwährungskredite wurden als sogenannte endfällige Kredite angeschlossen. Das bedeutet, dass Sie den ausgeborgten Kreditbetrag zur Gänze am Ende der Laufzeit zurückbezahlen müssen.
Bei vielen Tilgungsträgern, also den Ansparprodukten rund um den Fremdwährungskredit, gibt es weniger Ertrag als prognostiziert. Um bei oben angesprochenem Beispiel zu bleiben:
Wenn die Bank wegen des Fremdwährungskredits an Sie herantritt, sollten Sie auf jeden Fall Ihre aktuelle Finanz- und Risikosituation analysieren, um für sich die bestmögliche Entscheidung treffen zu können. Hilfreich sind dabei folgende Fragen:
Dazu ein Beispiel: Sie haben bei
Kreditvertragsabschluss 100.000 Euro ausbezahlt bekommen. Der Einstiegskurs war
damals, angenommen, 1,54 (also eine Einheit Euro kostet 1,54 Schweizer
Franken). Umgerechnet beträgt der Kreditbetrag 154.000 Schweizer Franken.
Diesen Betrag schulden Sie der Bank und ist – wenn der Kredit endfällig ist
(also am Ende der Laufzeit zur Gänze rückzahlbar) – am Ende der Laufzeit
zurückzuzahlen.
Zum Beispiel: Würden Sie 154.000 Schweizer Franken an
die Bank zurückzahlen, dann müssten Sie bei einem angenommenen Kurs von 1,15
(eine Einheit Euro kostet 1,15 Schweizer Franken) 133.913 Euro (ohne
Berücksichtigung von Spesen) aufwenden.
Lassen Sie sich von der Bank verschiedene Varianten vorrechnen – es gibt die Möglichkeit eines vollständigen Ausstieges aus der Währung (Konvertierung in den Euro), des „teilweisen“ Ausstieges (das heißt, dass ein Teil des Kredites in Euro konvertiert wird, ein Teil bleibt in der Fremdwährung denominiert). Auch die Möglichkeit besteht, den endfälligen Schweizer-Franken-Kredit in der Form eines Abstattungskredites zurückzuzahlen. Dann zahlen Sie mit Ihrer Rate nicht nur Zinsen, sondern führen auch laufend Kapital zurück. Diese Variante ist der Schweizer Franken-Abstattungskredit.
Bei Rückzahlungsproblemen ist es wichtig, sich sofort mit der Bank in Verbindung zu setzen, um Möglichkeiten einer Zahlungserleichterung zu vereinbaren (zB Stundung der Rate).
Liegt die Ertragsentwicklung im Plan oder ist bei Laufzeitende aller Voraussicht nach mit einem Guthaben zu rechnen, das nicht ausreicht, um den Kredit vollständig abdecken zu können (Finanzierungslücke)? Wie können Sie gegebenenfalls die erwartete Finanzierungslücke schließen (zusätzliche Ansparungen, Sonderzahlungen, Laufzeitverlängerung usw.)? Was soll mit dem Tilgungsträger nach einer Konvertierung geschehen (Auflösen, Prämienfreistellung, Prämienreduktion) und welche Kosten fallen dabei an?
Welche Rolle spielte dabei auch die kreditgebende Bank? Wenn man Sie ermutigt hat, einen Fremdwährungskredit aufzunehmen, dann sprechen Sie das in der Bank auch an, vor allem in Verbindung mit etwaigen Schadenersatzleistungen oder besonders guten Konditionen bei einer etwaigen Konvertierung.
Aus der Fülle der zu klärenden Fragen wird ersichtlich, dass eine allgemeine Empfehlung für oder gegen eine Konvertierung in Euro nicht abgegeben werden kann. Jeder einzelne Fall ist individuell zu prüfen. Lassen Sie sich alle Varianten vorrechnen, betrachten Sie eine mögliche Umstellung wie einen Neukredit, das bedeutet: Wie hoch ist die Rate? Wie hoch ist die Summe der Rückzahlungen (Gesamtbetrag)? Wie können sich die Zinsen verändern (oder gibt es gar keine Zinsänderung, weil Sie zum Beispiel einen langfristigen Fixzins vereinbaren)?
In erster Linie ist die Bank Ihr Ansprechpartner, auch gibt es bei den meisten Banken Ombudsstellen, die unterstützend tätig sein können. Abgesehen von Arbeiterkammern und Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt es ab 2016 die Möglichkeit der Schlichtung von strittigen Fremdwährungskrediten bei www.verbraucherschlichtung.at
Nein, eine Fälligstellung eines Kredites darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Grundsätzlich gilt: Solange Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommen und keine wesentliche Verschlechterung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eingetreten ist, die eine Bedienung des Kredites als gefährdet erscheinen lässt, ist kein Grund für eine Kreditfälligstellung gegeben.
Lassen Sie sich durch Forderungen Ihrer Bank nach Konvertierung in Euro, Beibringung zusätzlicher Sicherheiten usw. nicht unter Druck setzen – eine Fälligstellung des Kredites ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich!
Ein Anspruch auf Nachbesicherung oder einseitige Konvertierung besteht nur dann, wenn diese im Kreditvertrag vorgesehen sind und die Klauseln zulässig ausgestaltet sind. Nach der Rechtssprechung ist eine Konvertierungsklausel nur dann zulässig, wenn für die Bank Gefahr in Verzug ist, das heißt die Rückzahlung der Schuld gefährdet ist. Wirksame Konvertierungsklauseln setzen voraus, dass die Umstände, die zu einer Konvertierung durch die Bank führen können, genau beschrieben sind, andernfalls die Klausel intransparent und unzulässig ist.
Die in vielen Fremdwährungskreditverträgen enthaltenen Konvertierungs- und Nachbesicherungsklauseln, die „auf Kursverluste in der Höhe von beispielsweise 10 oder 15 % als Auslöser für ein Nachbesicherungs- und Konvertierungsrecht der Bank abstellten, wurden von den Gerichten als intransparent und gröblich benachteiligend und unzulässig gesehen.
Da missbräuchliche Klauseln nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und des EuGH immer zur Gänze wegfallen, kann man davon ausgehen, dass die Banken bei vielen vor 2008 abgeschlossenen Fremdwährungskrediten, die noch laufen, kein Recht haben, aufgrund der nunmehrigen neuerlichen Kursverluste des EURO gegenüber dem CHF einseitig die Bestellung zusätzlicher Sicherheiten zu verlangen und/oder eine Konvertierung des Kredits in Euro vorzunehmen.
Allerdings wurden in manchen Fällen aus Anlass von seit 2008 vereinbarten Vertragsänderungen (zB Umstellung des Kredits auf eine laufende Tilgung und dergleichen) neue „Zwangskonvertierungsklauseln" und Nachbesicherungsklauseln vereinbart, die erheblich transparenter und fairer als die alten ausgestaltet sind und die daher zulässig und wirksam sein könnten. Im Fall solcher nachträglicher Vereinbarungen müsste man jeweils im Einzelfall näher prüfen, ob die von der Bank verlangte Nachbesicherung und/oder Konvertierung zulässig sind.
Prolongationen sind nur im Einzelfall und nach besonderer Prüfung möglich. Die FMA hat zu diesem Punkt in den Mindeststandards unter Punkt 35 Stellung bezogen.
In diesem Fall ist die Bank Ihr Ansprechpartner.
Es gibt kein Patentrezept, wie Sie mit einem Fremdwährungskredit sinnvoll umgehen sollen. Es ist eine Entscheidung von Einzelfall zu Einzelfall, denn Ihre Entscheidung über ein weiteres Vorgehen hängt davon ab, wie hoch die Kreditschuld ist, wie lange die Restlaufzeit ist, wie gut dotiert der Tilgungsträger ist, welche Reserven Sie haben, um eine allfällige Lücke aufzufüllen etc. Mit spärlichen oder gar einseitigen Informationen bei einem Umstieg von einem Fremdwährungskredit dürfen verunsicherte KreditnehmerInnen nicht abgespeist werden – immerhin geht es oft um eine Kreditentscheidung von vielen tausenden Euro. Die AK verlangt von den Banken verständliche Kredit-Angebotsblätter, so wie es das Verbrauchergesetz vorschreibt, und klare Informationen über die Tilgungsträger. Verlangen Sie verständliche Unterlagen, auf denen die Varianten in verständlicher Form ausgeführt werden.
Verständliche Kredit-Angebotsblätter
Die Banken sollen den Kunden aussagekräftige Offerte aushändigen, egal, ob es sich um die Umwandlung in einen Abstattungskredit in Schweizer Franken oder einen gänzlichen Umstieg in den Euro handelt. Es gibt vorvertragliche Informationen laut Verbraucherkreditgesetz – die sollen eingehalten werden.
Keine „Einbahnstraße“
Die Banken sollen ihre KundInnen genau aufklären über die unterschiedlichen Möglichkeiten des Umstiegs von einem Fremdwährungskredit. Keinesfalls dürfen sie mit einseitigen Maßnahmen „drohen“, zum Beispiel Zwang oder die Androhung negativer Konsequenzen bei mangelnder Zustimmung des Kreditnehmers.
Fundierte Informationen über die Tilgungsträger
Bei den Beratungen zu den Tilgungsträgern (dienen zum Ansparen des Fremdwährungskredites), die vielfach unter den prognostizierten Ertragszahlen bleiben, sollen die Kreditnehmer transparent, verständlich und in nachvollziehbar informiert werden. Es soll den KreditnehmerInnen klar mitgeteilt werden, welche Erträge (vertraglich) garantiert und welche Werte unverbindlich sind. Die Bank soll Ertragsszenarien der Ansparprodukte (Tilgungsträger) vorlegen, die fest mit dem Fremdwährungskredit verknüpft sind, damit KundInnen die künftige Entwicklung besser einschätzen können.
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