Zwischen Kinderbetreuung und Arbeitsverpflichtung
Was gilt, wenn die Schule auf Homeschooling umstellt? Was ist die Sonderbetreuungszeit?
Philipp Brokes und Sara Pöcheim
Am 15.12.2020 wurde das dazugehörige Bundesgesetzblatt veröffentlicht – die neue Sonderbetreuungszeit tritt damit rückwirkend mit 1.11.2020 in Kraft.
Steter Tropfen höhlt den Stein. AK und ÖGB haben seit Monaten dafür gekämpft, und jetzt hat die Regierung eingelenkt. Nunmehr müssen Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn
ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten müssen. Zusätzlich ist es weiterhin möglich, eine Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, selbst dann, wenn geschlossene Schulen oder Kindergärten eine Notbetreuung anbieten. Als Anreiz für den Arbeitgeber, dieser Maßnahme zuzustimmen, bekommt dieser einen Kostenersatz von 100% aus Bundesmitteln.
Dafür haben wir uns eingesetzt:
Wenn
und Sie Ihr bis zu 14 Jahre altes Kind deshalb zu Hause betreuen müssen, können Sie eine „Sonderbetreuungszeit“ von bis zu vier Wochen (auch in Teilen – ganztägig/halbtägig) in Anspruch nehmen. Das gilt pro Elternteil, selbst dann, wenn ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind nicht vorliegt.
Sie bleiben mit Ihrem Kind zu Hause und bekommen während dieser Zeit das volle Gehalt/den vollen Lohn vom Arbeitgeber bezahlt. Darauf besteht ein Rechtsanspruch – Ihr Arbeitgeber muss daher zwar (unverzüglich!) informiert werden, kann die Sonderbetreuungszeit aber nicht ablehnen.
Wichtig dabei ist, dass die Betreuung zu Hause tatsächlich notwendig ist:
Solange eine andere Person die Betreuung übernehmen kann (z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil) oder eine Notbetreuung an Schule oder Kindergarten angeboten werden, greift der Rechtsanspruch leider nicht.
In diesen Fällen kann die Sonderbetreuungszeit aber trotzdem in Anspruch genommen werden. Da der Rechtsanspruch nicht greift, muss dafür der Arbeitgeber um Zustimmung ersucht werden.
Als Anreiz dafür, erhält der Arbeitgeber 100% des an Sie während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Lohnes/Gehalts aus Bundesmitteln ersetzt.
Zusätzlich ist die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit von bis zu vier Wochen möglich, wenn Sie Angehörige oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person sind, deren Pflege und Betreuung aber in Folge eines Ausfalls der bisherigen Betreuungskraft (die die Voraussetzungen des Hausbetreuungsgesetzes erfüllt) nicht mehr sichergestellt werden kann.
Der Rechtsanspruch auf eine bis zu vierwöchige Sonderbetreuungszeit gilt auch im Fall von Menschen mit Behinderungen unabhängig von deren Alter, die entweder auf Grund freiwilliger Maßnahmen zu Hause betreut werden oder die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtungen nun eingeschränkt oder geschlossen werden.
Die Inanspruchnahme einer Sonderbetreuungszeit ist überdies möglich, wenn Menschen mit Behinderungen üblicherweise die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese in Folge von COVID-19 nun nicht mehr sichergestellt ist.
Die Sonderbetreuungszeit kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.
Der Vorteil der bis zu vierwöchigen Sonderbetreuungszeit liegt in einer finanziellen Förderung durch den Staat: Ihr Arbeitgeber erhält für die Dauer Ihrer Freistellung das vom Bund ersetzt, was er Ihnen in dieser Zeit an Entgeltfortzahlung (100%) bezahlt.
Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Sonderbetreuungszeit auf Grund des Rechtsanspruchs oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
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